unsere allgemeinen geschäftsbedingungen (juli 2013)

 

vorbemerkung

die durch bullicamp.com zur anmietung angebotenen fahrzeuge haben eine lange geschichte (sind teilweise bereits oldtimer) und wurden bereits viele kilometer gefahren. pannen sind daher durchaus möglich, trotz sorgfältiger wartung und aufbereitung der fahrzeuge. ein defekt am fahrzeug kann dazu führen, dass du deinen urlaub abbrechen musst. bullicamp.com hat für alle fahrzeuge eine schutzbriefversicherung abgeschlossen, die im mietpreis bereits inbegriffen und in allen europäischen Ländern gültig ist. pannenhilfe, ggf. abschleppkosten, übernachtungs-/hotelkosten für bis zu 3 tage reparaturdauer und der rücktransport aller insassen ist gewährleistet. bullicamp.com leistet über diese versicherung hinaus keinen ersatz für die entgangenen urlaubstage oder weitere aufwendungen.

 

geltung der bedingungen

die vertragsbeziehung zwischen bullicamp.com-inhaber jan niedergesäß (nachfolgend „vermieter“) und den im mietvertrag genannten personen (nachfolgend „mieter“) unterliegen ausschließlich diesen geschäftsbedingungen. diese gelten somit auch für alle künftigen geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. spätestens mit der übernahme des fahrzeuges gelten diese bedingungen als angenommen.

verwendet der vertragspartner ebenfalls allgemeine geschäftsbedingungen, kommt der vertrag auch ohne ausdrückliche einigung über den einbezug allgemeiner geschäftsbedingungen zustande. soweit die verschiedenen allgemeinen geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. sich widersprechende einzelregelungen werden durch die regelungen des dispositiven rechts ersetzt. gleiches gilt für den fall, dass die geschäftsbedingungen des vertragspartners regelungen enthalten, die im rahmen dieser geschäftsbedingungen nicht enthalten sind; diesen wird ausdrücklich widersprochen. soweit die vorliegenden geschäftsbedingungen regelungen enthalten, die in den geschäftsbedingungen des vertragspartners nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden geschäftsbedingungen.

nebenabreden und abweichende vereinbarungen bedürfen zu ihrer rechtswirksamkeit unserer bestätigung in textform.

 

angebote und vertragsschluss

unsere angebote sind freibleibend – d.h. diese sind als aufforderung zur abgabe eines angebots durch den vertragspartner zu verstehen – und unverbindlich.

der vertrag kommt erst mit einer auftragsbestätigung durch den vermieter in textform und mit dem inhalt der darin bestätigten leistung zustande.

nachträgliche abweichungen und veränderungen des vereinbarten leistungsumfangs bedürfen der textform und der bestätigung beider parteien.

mündliche vereinbarungen und auskünfte sind unverbindlich und vermögen keinerlei rechtswirkungen auszulösen, es sei denn, sie werden in textform bestätigt.

durch mitarbeiter des vermieters abgegebene erklärungen bedürfen der bestätigung. unsere mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche nebenabreden zu treffen oder mündliche zusicherungen zu geben, die vom inhalt des geschlossenen vertrags abweichen.

 

vertragsgegenstand

im rahmen des mietvertrages darf der mieter das fahrzeug für die vereinbarte dauer im vertragsgemäßen umfang nutzen. dem vermieter stehen der vereinbarte mietzins und die sonstigen vertraglich vereinbarten entgelte zu.

nur die reine anmietung eines fahrzeuges wird vertragsgegenstand. nicht geschuldet sind einzelne reiseleistungen bzw. eine gesamtheit von reiseleistungen (reise). bestimmungen über den reisevertrag (§§ 651 a-l BGB) sind nicht einschlägig. der mieter setzt das fahrzeug voll eigenverantwortlich ein und führt seine fahrt selbständig durch.

bestandteil des mietvertrags sind auch die bei übergabe bzw. rücknahme des fahrzeugs vollständig auszufüllende und zu unterzeichnende übergabe- bzw. rücknahmeprotokolle.

 

preise und zahlungsbedingungen, kaution

die mietpreise und die servicepauschalen sowie die sonstigen kosten ergeben sich aus den bestimmungen im mietvertrag und richten sich im allgemeinen nach der jeweils gültigen preisliste. die preisliste ist in ihrer jeweils aktuellen fassung bestandteil der allgemeinen geschäftsbedingungen.

der mieter kann nur in EUR in bar bzw. durch überweisung zahlen. schecks werden nicht angenommen.

der mietpreis deckt die vertragsgemäße nutzung während der mietzeit, den versicherungsschutz sowie die kosten für wartung, ölverbrauch und verschleißreparaturen ab. sonstige kosten wie kraftstoffkosten, parkgebühren, stellplatzgebühren, mautgebühren, fährkosten, bußgelder usw. trägt allein der mieter.

bei der mietdauer zählt jeder angefangene tag als ein voller miettag. der tag der fahrzeugübernahme und der tag der rückgabe zählen als ein miettag sofern die uhrzeit der fahrzeugrückgabe mit der uhrzeit der fahrzeugübernahme übereinstimmt.

die servicepauschale gemäß gültiger preisliste ist bei jeder anmietung einmal zu bezahlen und deckt folgende kosten ab:

die betriebsbereite übergabe des fahrzeuges inkl. der erstbefüllung der versorgungseinrichtungen (gas und frischwasser sowie scheibenreinigungsflüssigkeit), die fahrzeugeinweisung inkl. einer probefahrt und die endreinigung des fahrzeuges nach der rückgabe.

sonstige kosten können für die vom mieter gewählten sonderleistungen und zusatzausstattungen gemäß aktueller preisliste anfallen.

der vermieter errechnet die gesamtkosten für den mietzeitraum, welche vor antritt desselben zu zahlen sind. etwaige mehrkosten werden mit der zu hinterlegenden kaution verrechnet. darüber hinaus angefallene mehrkosten hat der mieter binnen 10 tagen nach rechnungsdatum zu bezahlen.

die im mietvertrag vereinbarte kaution muss bei fahrzeugübernahme in bar geleistet werden, sofern sie nicht bis dahin auf dem konto des vermieters eingegangen ist. sie wird bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer rückgabe des fahrzeuges und nach endabrechnung zurückerstattet. durch den mieter zu tragende zusatzkosten für mehrkilometer, reinigung bei übermäßiger verschmutzung, betankungskosten, reparaturkosten usw. werden mit der kaution verrechnet. bei durch den mieter zu tragenden reparaturkosten kann der vermieter diese auf basis eines kostenvoranschlages abrechnen. dem vermieter steht bis zur abschließenden klärung der höhe der kosten und der kostentragungslast ein zurückbehaltungsrecht an der kaution in angemessener höhe zu.

 

reservierung, stornierung, umbuchung

fahrzeuge können durch den mieter für einen bestimmten zeitraum verbindlich reserviert werden. dies setzt eine anzahlung von mindestens einem drittel der gesamtmietkosten für den anmietzeitraum und eine reservierungsbestätigung durch den vermieter in textform voraus. geht die anzahlung nicht binnen 14 tagen nach zugang der reservierungsbestätigung auf dem konto des vermieters ein, kommt keine verbindliche reservierung zustande. bei später eingehenden zahlungen ist der vermieter darin frei, die reservierungsanfrage anzunehmen oder den betrag zurückzuzahlen.

bei fristgerechter zahlung und entsprechender reservierungsbestätigung seitens des vermieters entsteht für den mieter ein anspruch auf die anmietung eines in der reservierungsbestätigung beschriebenen fahrzeugtyps, jedoch nicht auf die anmietung eines bestimmten fahrzeuges.

bei reservierungen muss der restliche mietpreis spätestens 14  tage vor mietbeginn beim vermieter eingegangen sein. bei nicht fristgerechter zahlung kann der vermieter nach den gesetzlichen vorschriften vom vertrag zurückzutreten; ihm stehen die nachfolgend genannten stornogebühren zu:

ein rücktritt von einer reservierung ist nur im folgenden umfang möglich:

gegen zahlung von 30 % des gesamtpreises bei einem rücktritt bis 30 tage vor dem vereinbarten mietbeginn

gegen zahlung von 70 % des gesamtpreises bei einem rücktritt bis 15 tage vor dem vereinbarten mietbeginn

gegen zahlung von 90 % des gesamtpreises bei einem rücktritt bis weniger als 5 tage vor dem vereinbarten mietbeginn oder bei nichtabholung des fahrzeuges.

dem mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer höhe entstanden ist.

für den rücktrittszeitpunkt maßgebend ist der eingang der rücktrittserklärung in textform beim vermieter.

mit zustimmung des vermieters und bei freien kapazitäten kann der mieter bis 14 tage vor mietbeginn ohne aufpreis umbuchen, sofern die vereinbarte mietdauer nicht unterschritten wird.

die abkürzung des mietzeitraumes ist nicht möglich. die stellung eines ersatzmieters erfordert die zustimmung des vermieters in textform, welche dieser aus berechtigten gründen gegebenenfalls  verweigern wird.

 

fahrzeugübergabe und fahrzeugrückgabe

ein anspruch auf ein bestimmtes fahrzeug besteht nicht. der vermieter kann ein in größe und ausstattung vergleichbares fahrzeug übergeben.

das fahrzeug wird frühestens zu dem im mietvertrag vereinbarten termin (datum, uhrzeit) am vereinbarten übergabeort und nur gegen hinterlegung einer kopie von führerschein und personalausweis des mieters und aller vorgesehenen fahrer und nur persönlich an den mieter übergeben. es ist spätestens zu dem im mietvertrag vereinbarten termin (datum, uhrzeit) und am vereinbarten übergabeort, innen gereinigt (besenrein), zurückzugeben.

der vermieter bzw. sein_e mitarbeiter_in weist den mieter und die weiteren fahrer bei fahrzeugübernahme im erforderlichen umfang in das fahrzeug ein. nur bei der einweisung anwesende fahrer dürfen das fahrzeug bewegen.

bei übernahme und rückgabe wird ein gemeinsames übernahme- bzw. rückgabeprotokoll gefertigt. der mieter untersucht das fahrzeug auf einen vertragsgemäßen zustand (füllstände wie tank, kühlwasser, motoröl, scheibenreinigungsflüssigkeit, etwaige schäden, kilometerstand, sauberkeit, ausstattung usw.) und bestätigt diesen schriftlich. beanstandungen sind im protokoll zu vermerken.

bei nicht vertragsgemäßer rückgabe (übermäßige verschmutzung etwa durch mitgenommene haustiere oder durch das rauchen im fahrzeug, verschuldete beschädigungen, fehlende ausstattung) ist der mieter zum ersatz der hierfür notwendigen aufwendungen (reinigungs-, reparatur- und/oder ersatzkosten) verpflichtet. der nachweis, dass ein schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringere kosten anfallen, obliegt dem mieter.

bei unterlassener oder verspäteter rückgabe des fahrzeugs ist der vermieter berechtigt, für den zeitraum der weiteren nutzung bzw. der vorenthaltung des fahrzeuges den mietzins in höhe des preises für die anmietung an einem tag aus der jeweils gültigen preisliste zu verlangen. dem vermieter bleibt es unbenommen, darüber hinausgehende schadensersatzansprüche geltend zu machen; der mieter kann die nichtentstehung eines schadens oder einen schaden in wesentlich geringerer höhe nachweisen. der mieter haftet nach ablauf der vertraglichen nutzungsdauer in vollem umfang nach den gesetzlichen bestimmungen.

die verlängerung der mietzeit erfordert die ausdrückliche zustimmung des vermieters in textform. § 545 BGB wird ausgeschlossen.

bei rückgabe des fahrzeugs vor ablauf der vereinbarten mietzeit erfolgt keine reduzierung des vereinbarten mietpreises.

der vermieter kann im falle eines wichtigen grundes den mietvertrag fristlos kündigen und das fahrzeug sofort zurückverlangen. das recht des mieters zur außerordentlichen kündigung im falle eines wichtigen grundes bleibt hiervon unberührt.

 

gewährleistung und haftung

der vermieter haftet für schäden nur im rahmen der deckung der für das fahrzeug abgeschlossenen versicherungen. darüber hinaus haftet der vermieter nur für solche sach- und vermögensschäden, die auf vorsatz oder grobe fahrlässigkeit zurückzuführen sind, es sei denn, der vermieter hat vertragswesentliche pflichten verletzt. diese haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von mitarbeitern des vermieters, gesetzlichen vertretern und erfüllungsgehilfen des vermieters. die haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige haftung des vermieters oder für die haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen garantie sowie bei der verletzung von leben, körper oder gesundheit durch den vermieter, einem gesetzlichen vertreter oder einem erfüllungsgehilfen des vermieters.

keine haftung übernimmt der vermieter für gegenstände und sachen, welche der mieter im fahrzeug bei rückgabe zurücklässt/vergisst.

der mieter haftet dem vermieter für fahrzeugschäden, fahrzeugverlust und darüber hinausgehende

schäden des vermieters aufgrund der verletzung von vertragspflichten, soweit der mieter den schaden oder verlust zu vertreten hat, nach den folgenden bestimmungen:

bei leichter fahrlässigkeit haftet der mieter während der vereinbarten nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten selbstbehalt pro schadensfall (maximal 1000 euro), soweit diese bedingungen keine weitergehende haftung anordnen. kommt der mieter mit der rückgabe des fahrzeuges in verzug, haftet er ab eintritt des verzuges entsprechend den gesetzlichen vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen schäden.

die haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten selbstbehalt gilt nicht für vom mieter vorsätzlich verursachte schäden. in diesem fall haftet der mieter in voller schadenshöhe.

für den fall, dass der mieter den schadensfall während der vereinbarten nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der mieter dem vermieter gegenüber in einem der schwere des verschuldens entsprechenden umfang bis zur höhe des gesamtschadens. ebenfalls gilt die haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten selbstbehalt nicht, sofern der mieter eine verletzung der bestimmungen über fahrzeugübergabe und fahrzeugrückgabe, pflichten des mieters oder verhalten bei unfall, vandalismus, diebstahl und sonstigen schadensfällen vorsätzlich begeht. in diesen fällen haftet der mieter in voller schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden schäden. im fall einer grob fahrlässigen verletzung der genannten vertragspflichten während der vereinbarten nutzungsdauer haftet der mieter dem vermieter gegenüber in einem der schwere des verschuldens entsprechenden umfang bis zur höhe des gesamtschadens. die beweislast für das nichtvorliegen grober fahrlässigkeit trägt der mieter. die haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die verletzung der vertragspflicht keinen einfluss auf den schadenseintritt oder die schadenshöhe hat, es sei denn, der mieter handelte arglistig. nach ablauf der vereinbarten nutzungsdauer haftet der mieter in vollem umfang nach den allgemeinen gesetzlichen bestimmungen.

mehrere mieter haften als gesamtschuldner.

der mieter stellt den vermieter für alle während der nutzung des mietfahrzeuges anfallenden gebühren, abgaben, bußgelder und  strafen, die er zu vertreten hat, in vollem umfang von der haftung frei.

 

pflichten des mieters

das fahrzeug darf nur vom mieter selbst und den im mietvertrag angegebenen fahrer(n) geführt werden. der mieter stellt sicher, dass er sich bei nutzung des fahrzeuges in einem fahrtüchtigen zustand befindet, mindestens 25 jahre alt und im besitz der erforderlichen und gültigen fahrerlaubnis der klasse 3 ist. desweiteren darf der fahrer zur zeit der nutzung keinem fahrverbot unterliegen. er verpflichtet sich vor überlassung des mietfahrzeuges an einen weiteren fahrer zu prüfen, ob sich dieser im zeitpunkt der nutzung in einem fahrtüchtigen zustand befindet und im besitz der erforderlichen und gültigen fahrerlaubnis ist und keinem fahrverbot unterliegt. der mieter wird die weiteren fahrer über geltung und inhalt der allgemeinen geschäftsbedingungen informieren.

der mieter hat regelmäßig (täglich) öl- und kühlwasserstand sowie den reifendruck zu kontrollieren und fehlmengen zu ersetzen. er hat vor jeder fahrt den verkehrssicheren zustand des fahrzeuges zu prüfen. das fahrzeug ist beim verlassen ordnungsgemäß zu sichern (scheiben schließen, lenkradschloss einrasten, türen verschließen). es ist untersagt, fahrzeugschlüssel und fahrzeugpapiere im fahrzeug zu belassen. im übrigen ist das fahrzeug  sachgerecht und schonend zu behandeln. es ist nur zulässiger kraftstoff, das vorgeschriebene öl und das vorgeschriebene kühlwasser zu verwenden.

das fahrzeug darf insbesondere nicht genutzt werden

- zur weitervermietung oder leihe;

- zu zwecken, die zu einer übermäßigen beanspruchung des fahrzeuges führen;

- zur gewerblichen personen- oder fernverkehrsbeförderung;

- für umzüge und möbeltransporte

- zur beteiligung an motorsportlichen veranstaltungen und fahrzeugtests;

- zur beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen stoffen;

- zur begehung von zoll- und sonstigen straftaten, auch wenn diese nur nach dem recht des tatortes mit strafe bedroht sind;

- für fahrschulübungen, geländefahrten;

- für nutzungen, die über den vertraglichen gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum befahren vorgesehenen gelände

- für fahrten in krisen- oder kriegsgebiete

- für fahrten nach russland, albanien, kosovo, mazedonien, moldawien, serbien und in außereuropäische länder. ausnahmen von diesen vorgaben bedürfen der ausdrücklichen zustimmung des vermieters in textform.

für die betriebs- und verkehrssicherheit des fahrzeugs notwendige reparaturen darf der mieter nur nach telefonischer rücksprache mit dem vermieter in auftrag geben. ausgetauschte teile sind mitzubringen. kostenerstattung leistet der vermieter nur, wenn die reparatur nicht auf ein verschulden in der sphäre des mieters zurückzuführen ist und nur gegen vorlage entsprechender nachweise und belege und der ausgetauschten teile. kosten von ohne rücksprache mit dem vermieter vorgenommenen reparaturen werden nicht erstattet.

der mieter darf an dem fahrzeug keine optischen oder technischen veränderungen vornehmen.

haustiere dürfen nach zustimmung des vermieters in textform und nur in geeigneten und durch den mieter zu besorgenden sicherungsvorrichtungen mitgenommen werden. der mieter stellt die einhaltung der gesetzlichen transit-/einreise-/quarantänebestimmungen sicher.

die mitnahme von kindern unter 12 jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach größe, alter und gewicht gewählten kindersitzen (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen sitzplätzen.

das mietfahrzeug wird mit vollem tank übergeben und muß mit vollem tank zurückgegeben werden.

 

verhalten bei unfall, vandalismus, diebstahl und sonstigen schadensfällen

bei jedem unfall oder sonstigem schaden (diebstahl, brand, vandalismus, wildschaden) ist unverzüglich die polizei hinzuzuziehen und der vermieter zu verständigen. der unfallort darf bis zur erfüllung der pflicht zur mitwirkung bei der aufklärung des geschehens und zur feststellung der erforderlichen tatsachen im rahmen der gesetzlichen vorgaben nicht verlassen werden.

sollte die polizei die unfallaufnahme verweigern, so hat der mieter dies gegenüber dem vermieter nachzuweisen. dies gilt auch bei selbstverschuldeten unfällen ohne mitwirkung dritter. schadenersatzansprüche anderer unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. ein solches anerkenntnis kann zur alleinigen haftung des mieters führen.

 

versicherungsschutz

das fahrzeug ist durch den vermieter mit einer selbstfahrvermietversicherung versichert. die versicherung beinhaltet die gesetzlich vorgeschriebene haftpflichtversicherung, eine vollkaskoversicherung mit 1000 euro selbstbeteiligung, sowie eine teilkaskoversicherung  mit ebenfalls 1000 euro selbstbeteiligung.

das fahrzeug ist durch den vermieter ferner im rahmen einer in fast allen europäischen ländern gültigen schutzbriefversicherung versichert.

 

verjährung

alle vertraglichen ansprüche des mieters verjähren innerhalb von 12 monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um schäden durch die verletzung des lebens, des körpers oder der gesundheit des mieters oder um fälle, in denen der vermieter, ein gesetzlicher vertreter oder ein erfüllungsgehilfe den schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. wurden vom mieter ansprüche geltend gemacht, so wird die verjährung bis zu dem tage gehemmt, an dem der vermieter die ansprüche in textform zurückweist.

schadensersatzansprüche des vermieters wegen veränderung und verschlechterung der mietsache verjähren frühestens nach ablauf von 12 monaten, beginnend mit der rückgabe des fahrzeuges an den vermieter.

 

vertraulichkeit und datenschutz

der vermieter erhebt, verarbeitet, speichert und nutzt personenbezogene daten des mieters zum zwecke der abwicklung des mietvertrages als verantwortliche stelle im sinne des bundesdatenschutzgesetzes. eine übermittlung dieser daten kann zu vertragszwecken an andere beauftragte dritte (z.b. inkassounternehmen) erfolgen. darüber hinaus kann eine übermittlung personenbezogener vertragsdaten an zuständige behörden erfolgen, sofern dies zur wahrung berechtigter interessen des vermieters oder zur verfolgung von straftaten erforderlich ist und kein grund für die annahme besteht, dass der mieter/fahrer ein schützwürdiges interesse am ausschluss der übermittlung hat. der vermieter kann beim mieter erhobene personenbezogene daten auch zu marktforschungs- und werbezwecken im rahmen der gesetzlichen möglichkeiten nutzen.

 

erfüllungsort und gerichtsstand

erfüllungsort und gerichtsstand ist leipzig.

 

salvatorische klausel

sollte eine bestimmung dieser vertragsbedingungen oder eine sonstige bestimmung im rahmen sonstiger vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die wirksamkeit aller übrigen bestimmungen und vereinbarungen nicht berührt, wenn sich im gesamtgefüge des vertrages eine verbleibende sinnvolle regelung ergibt. die vertragsparteien sind in diesem fall verpflichtet, an der schaffung von bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes ergebnis rechtswirksam erzielt wird.